SATZUNG

Satzung des Eppendorfer Heimatverein e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 

(1) Der Verein führt den Namen „Eppendorfer Heimatverein“. 
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name ,,Eppendorfer Heimatverein e.V.“. 
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bochum-Eppendorf. 
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
(5) Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Heimatbund e.V. in Münster. 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Brauchtums, der Tradition, der Verbundenheit mit dem Ortsteil Eppendorf, die Nachbarschaftspflege und die Gestaltung des Ortsteils Eppendorf. 

Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: 
(a) Erforschung alten Brauchtums und alter Tradition sowie Aufbau neuer Traditionen und deren Vermittlung durch Folklore und Laienspielgruppen. 
(b) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Folklore und Autorenlesungen. 
(c) Aufbau und Pflege ortsbezogener Kunstsammlungen. 
(d) Unterstützung und Erhaltung von denkmalschutzwürdigen Objekten. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt weder politische noch wirtschaftliche Ziele. 
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Westfälischen Heimatbund e.V. in Münster. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Gebiet des Ortsteils Eppendorf für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, besonders im Sinne von §2 Abs. 1 der Satzung. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Familienmitgliedschaften sind möglich. Familienmitglieder sind Ehegatten und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. 
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. 

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet,  dem Antragsteller Gründe mitzuteilen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. 
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit den Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim Ehrenrat einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Ehrenrat einzulegen. Der Ehrenrat hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung über den Ausschluss zu entscheiden. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils bis zum Ablauf des ersten Monats des Geschäftsjahres fällig ist bzw. bei Eintritt in den Verein binnen 1 Monat ab Eintrittsdatum. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. 
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon bei Familienmitgliedschaften andere Jahresbeiträge festsetzen. 
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ehrenrat und die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Vorstand 

(1) Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus: 

a) Vorsitzenden 
b) Geschäftsführer (stellvertretender Vorsitzender) 
c) Schatzmeister 
d) Stellvertretender Schatzmeister 
e) Schriftführer
f) 2 Beisitzer

(2) Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden und einem weiterer Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 

Die Vertretungsvollmacht ist in der Weise beschränkt dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000 € die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich ist. 

§ 8 Gremium 

(1) Dem Gremium gehören an: Der Vorstand sowie die Leiter bzw. die Beauftragten der einzelnen Ausschüsse oder Gruppen. 
(2) Das Gremium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand einberufen. 
(3) Zur Gremiumssitzung können vom Vorstand auch sachkundige Personen eingeladen werden. 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedem können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. 
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

( 1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. 
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. 
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes. 
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins. 
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung (in der Lokalzeitung) erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. 
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

( 1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 15 Ehrenrat 

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Dem Ehrenrat darf kein Vorstandsmitglied angehören. 

§ 16 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 3 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl der Kassenprüfer für weitere 2 Jahre ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

§ 17 Geschäftsordnung 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, nach der er bei Ausübung seiner Geschäfte satzungsgemäß handelt. 

§ 18 Vergütung und Auslagen 

(1) Kein Amt der Organe darf gegen Vergütung ausgeübt werden.
(2) Notwendige Ausgaben werden erstattet. 

§ 19 Ausschüsse

(1) Ausschüsse können jeweils von den Mitgliedern gebildet werden. Mitglieder können mehreren Ausschüssen angehören. 
(2) Mindestens einmal jährlich sollen die Ausschüsse zusammentreten, wobei auch deren Leiter zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Ausschüssen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese vom Leiter beim Vorstand zu beantragen oder anzuregen. 

§ 20 Bekanntmachungen 

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in der örtlichen Tagespresse bzw. werden in geeigneter Form den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. 

§ 21 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Westfälischen Heimatbund e.V. in Münster ( §2 Abs. 5 ).
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 



Bochum im März 2016 







Share by: